staatlich anerkannte Waffensachkundeprüfung

Schusswaffen geerbt, was nun?

Sie haben Schusswaffen geerbt und kennen sich nicht aus?

Ich biete Ihnen auf Wunsch kostenlose Unterstützung bei der Abwicklung von Verkäufen oder beim Vernichten von geerbten Schusswaffen an. Durch meine Kontakte kann ich Ihnen evtl. auch berechtigte Käufer vermitteln.

Rufen Sie einfach an oder senden Sie eine Mail. Als Inhaber eines Munitionserwerbscheines aller Art übernehme ich auch gerne Ihre Erbmunition

Das Erben von Schusswaffen ist ein besonderer Fall des Waffenerwerbs.

Jeder kann als gesetzlicher Erbe, bzw. durch Vermächtnis zum Eigentümer von Schusswaffen werden. Doch oft kommt es vor, dass der Erbe selbst mit Schusswaffen nie etwas zu tun hatte.

Das Waffengesetz wurde 2008 dahingehend novelliert, dass der Erbe nach Antritt des Erbes 4 Wochen Zeit hat, die für ihn zuständige Waffenbehörde über den Erbfall zu informieren.

Im Regelfall wird dem Erben dann eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Die Besonderheit dieser WBK ist es, dass wenn der Erbe selber noch keine Waffenbesitzkarte hatte, diese ohne den Munitionserwerb und ohne einen weiteren Bedürfnisgrund ausgestellt wird.

Vorhandene Munition des Erblassers darf in der Regel dann nicht übernommen werden und muss an Berechtigte überlassen werden! (Eine Erbenwaffenbesitzkarte ist immer eine Grüne WBK)

Weiterhin muss der Erbe wissen, dass diese Erbwaffen in der Regel blockiert werden müssen, d.h. er muss vor Übernahme auf seine eigenen Kosten die Waffen von einem Büchsenmacher mit einer speziellen Sicherung versehen lassen, die nur der BüMa wieder ausbauen darf/kann.
Das ist mit Kosten von ca. 150,- -250,- Euro pro Waffenlauf verbunden. Dies gilt nicht, wenn der Erbe bereits selbst Waffenbesitzer ist und eine eigenen Grüne WBK hat.

Weiterhin gilt ab dem 06.07.2017, dass ein Erbe die Waffenschränke des Erblassers (Verstorbenen) NICHT weiterverwenden darf, es sei denn es sind Waffenschränke nach der EU-Norm 1143-1 (Klasse O (Null) oder I (eins).

Ausnahme hiervon gilt nur für Erben, die mit dem Erblasser in Wohngemeinschaft lebten UND ihre eigenen Waffen nachweislich bereits in den Schränken des Erblassers gelagert hatten! (Klasse A und B sind dann weiter gültig).

Somit müsste der Erbe die Kosten einer Blockierung und den Neuerwerb von Waffenschränken bedenken. Diese Kosten überschreiten oftmals den Wert der Waffen.

Will der Erbe die Waffen nicht behalten, so kann er sie innerhalb einer von der Waffenbehörde gestellten Frist an einen Berechtigten (auch verkaufen) weitergeben oder auch durch einen speziell berechtigten Büchsenmacher unbrauchbar machen lassen (Dekowaffe)

Meist kann der Laie den Wert einer Waffe schlecht beurteilen, jeder meint, dass seine "Schätzchen" Gold wert sind. Doch der Markt ist voll von alten "Schätzchen" die oftmals kaum einen Wert haben, es gibt natürlich auch Ausnahmen. Der Waffenhandel wird mit solchen Erbfällen überhäuft und oft werden die Waffen gegen Gebühr von 30,--50,- Euro einfach vernichtet.

Sollten Sie weitere Fragen zu Erbwaffen haben, scheuen Sie sich nicht! Rufen Sie an oder senden Sie eine Mail. Ich werde Ihnen nach Möglichkeit helfen oder Hilfe vermitteln.

Prüfungsort:
SV Halsbek
Wittenheimstr. 59
26655 Westerstede Halsbek

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Alle Preise in Euro pro Person. Alle Preise sind nach §19 UStG. umsatzsteuerbefreit.